1. Name und Sitz
Artikel 1 Abs. 1
Unter dem Namen 'Schützengesellschaft Märstetten'
besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins
ist in Märstetten. Das Vereinslogo bezieht sich auf den folgenden
Schriftzug 'SCHÜTZEN MÄRSTETTEN'.
2. Zweck
Artikel 2 Abs. 1
Die Schützengesellschaft Märstetten hat den Zweck, ihre Mitglieder im
Interesse des Schießsportes und der Landes-verteidigung auszubilden und
die Kameradschaft zu pflegen. Sie führt die Bundesübungen gemäss
Vorschriften des VBS oder des zuständigen Bundesamtes durch.
Abs. 2
Der Verein ist Mitglied des kantonalen und schweizerischen
Schützenvereins und gehört der Unfallversicherung Schweiz.
Schützenvereine USS an.
3. Mitglieder
Artikel 3 Eintritt Abs. 1
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern und Ehren-mitgliedern. Er führt
ein Mitgliederverzeichnis.
Abs. 2
Jede natürliche, urteilsfähige Person, die das Schweizer Bür-gerrecht
besitzt, und ebenfalls Jugendliche, die im Laufe des Jahres das 14.
Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden.
Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder
schriftlich bei einem Vorstandsmitglied erfolgen. Der Vorstand
ent-scheidet über Aufnahme oder Abweisung. Ausländer können als
Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zu-stimmung der kantonalen
Militärbehörde vorliegt.
Abs.3
Angehörige der Armee und weitere Empfänger der Bundesleistungen, welche
nur die Bundesübung absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung
zum Schiessen der selben zugelassen; sie gelten nicht als
Vereinsmitglieder.
Abs.4
Von Schützen (Nichtmitglieder), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die
Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübun-gen beschränkt, kann ein
Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen
nicht auferlegt werden.
Artikel 4 Austritt / Ausschluss Abs. 1
Die Gesellschaftszugehörigkeit erlischt durch Austritt, Aus-schluss
Ableben oder andauerndem Fernbleiben der Vereins-aktivitäten. Der
Austritt kann mündlich oder schriftlich bei einem Vorstandsmitglied
gemeldet werden.
Abs. 2
Mitglieder, welche dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins
zuwiderhandeln, sich den durch den Verein oder den Vorstand getroffenen
Anordnungen, besonders auf dem Schiessplatz, widersetzen oder ihren
finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen,
können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung von der
Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Somit erlischt ihr Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Abs. 3
Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, so muss 2
Wochen vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung,
unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden. Das
Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet.
Artikel 5 Aktivmitglieder Abs. 1
Zu den Mitgliedern werden zudem auch die Jungschützen und Junioren des
laufenden Ausbildungskurses gezählt. Diese KursteilnehmerInnen besitzen
alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch vom Mitgliederbeitrag befreit.
Abs. 2
Die Mitglieder verpflichten sich, an einem vom Verein vor-gegebenen
Jahresprogramm teilzunehmen.
Artikel 6 Ehrenmitglieder Abs. 1
Zu Ehrenmitgliedern können von der Hauptversammlung Schützen ernannt
werden, die während 25 Jahren Mitglieder des Vereins waren. Ebenfalls als
solche können Mitglieder oder Vorstandsmitglieder ernannt werden, welche
sich um den Verein oder um das Schiesswesen besonders verdient gemacht
haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Hauptversammlung. Sie besitzen die gleichen Rechte wie die
Aktivmitglieder, sind aber von der Leistung finanzieller Beiträge
befreit.
4. Organisation
Artikel 7 Organe Abs. 1
Die Vereinsgeschäfte werden besorgt durch: Eine Vereinsversammlung Den
Vorstand Die Revisoren
Artikel 8 Hauptversammlung Abs. 1
Die Hauptversammlung findet in der Regel im Frühjahr statt.
Ausserordentliche Versammlungen finden statt:
1. Auf Beschluss des Vorstandes
2. Auf Begehren eines Drittels der Mitglieder.
Artikel 9 Hauptversammlung Abs. 1
Der ordentlichen Hauptversammlung obliegen folgende Geschäfte:
1. Appell
2. Wahl von Stimmenzählern
3. Protokoll
4. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
5. Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
6. Festsetzung der Jahresbeiträge
7. Abnahme des Jahresprogramms
8. Entscheidung über die Veranstaltung oder Teilnahme an grösseren
Schiessanlässen
9. Wahlen des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren und des Präsidenten
10. Erläuterung der Schiessvorschriften
11. Ernennung allfälliger Ehrenmitglieder
12. Statutenrevision
13. Beschlussfassung über Anträge und Diverses
Abs. 2 Die Genehmigung des Protokolls der vergangenen
Hauptversammlung obliegt dem Vorstand. Diese Genehmigung hat in der ersten
Vorstandsitzung nach der Hauptversammlung zu erfolgen. Die Erläuterung
dieses Protokolls kann an der nächsten Hauptversammlung verlangt werden.
Artikel 10 Frist der Hauptversammlungen Abs. 1
Jede Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den
Mitgliedern schriftlich mindestens 2 Wochen vorher unter Nennung der
Traktanden bekanntgegeben wur-de.
Artikel 11 Anträge Abs. 1
Anträge gemäss Artikel 9 Ziff. 13 dieser Statuten müssen bis
spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Präsidenten oder
Stellvertreter eingereicht werden.
Abs. 2
Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an
einer folgenden Hauptversammlung zur Abstimmung gebracht werden. Die
Entscheidung der Tragweite obliegt dem Versammlungsleiter.
Artikel 12 Abstimmungen / Wahlen Abs. 1
Die Abstimmungen geschehen, wenn nichts anderes beschlossen wird, durch
offenes Handmehr. Es entscheidet das absolute Mehr. Bei Stimmengleichheit
hat der Versammlungsleiter den Stichentscheid.
Abs. 2
Werden Mitglieder im Vorstand ersetzt, müssen deren Nachfolger als
solches einzeln in den Vorstand gewählt werden. Die Verteilung der
verschiedenen Vorstandsämter obliegt dem Präsidenten. Muss der
Präsident ersetzt werden, muss dessen Nachfolger zuerst in den Vorstand
und danach als Präsident gewählt werden. Liegen keine Neuwahlen vor,
können der Vorstand und die Revisoren in globo gewählt werden. Der
Präsident hingegen muss einzeln gewählt wer-den. Die Amtsdauer des
Vorstandes und der Revisoren beträgt 1 Jahr.
Artikel 13 Der Vorstand Abs. 1
Der Vorstand besteht aus:
1 Präsident
1 Aktuar
1 Kassier
1 Schützenmeister
1 Munitionsverwalter
1 Ausbildungsleiter
1 Sekretär
1- 4 Beisitzer
Abs. 3
Pflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder:
Der Präsident verteilt die einzelnen Chargen. Er leitet
das Vereinsgeschehen und die Vorstandssitzungen. Er organisiert das
Jahresprogramm, die Generalversammlungen und alle Vereinsgeschäfte inkl.
deren Leitung und Kontrolle. Er vertritt den Verein gegenüber Dritten und
führt die rechtsverbindliche Unterschrift in allen Angelegenheiten.
Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des
Präsidenten. Er unterstützt ihn in seiner Funktion. Er kann jederzeit
eines der anderen Vorstandsämter innehaben.
Der Aktuar schreibt das Protokoll an Vorstandssitzungen
und Generalversammlungen, übernimmt vom Präsidenten allgemeine
administrative Schreibarbeiten und ist unterschriftsberechtigt in
administrativen Angelegenheiten zusammen mit dem Präsidenten.
Artikel 13
Der Vorstand Der Sekretär meldet die Schiessanlässe an und führt deren
Ranglisten und Auswertungen. Er ist verantwortlich für die Führung und
Kontrolle der Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein oder
militärischen Leistungsausweis und verfasst den Schiessbericht. Die
Führung des Mitgieder-Verzeichnisses gehört ebenfalls zu seinen
Aufgaben.
Der Kassier führt und kontrolliert alle finanziellen
Mittel des Vereins. Gelder, die nicht zur Regulierung von
Verbindlichkeiten des Vereins benötigt werden, hat er zinstragend
anzulegen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift im
Rechnungswesen.
Der Munitionsverwalter besorgt den Ankauf und die
Verteilung der Muniton, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub
des Verpackungsmaterials. Er kann zu weiteren Arbeiten eingesetzt werden
Der 1. Schützenmeister organisiert und leitet die
Schiessübungen und sorgt für einen geordneten Schiessbetrieb. Er
unterhält die gesammte Schiessanlage und de-ren Umgebung zusammen mit dem
Anlagenwart der elektronischen Scheiben.
Der Ausbildungsleiter ist für die gesamte Ausbildung
der Neuzugänge, der Jungschützen und Junioren verantwortlich. Er organisiert
und leitet die Kurse gemäss den Vorschriften des Bundes und den
vereinsinternen Reglementen. Er erstellt die jeweiligen Berichte für
seine Tätigkeit.
Der Anlagenwart unterhält alle Scheiben und
Zeigereinrichtungen, die Schiessanlage und deren Umgebung gemeinsam mit
dem Schützenmeister. Der Anlagenwart muss nicht Mitglied des Vorstandes
sein.
Artikel 14 Wahlrecht Abs. 1
Jedes Ehren - oder volljährige Aktivmitglied kann in den Vorstand oder
als Revisor für eine Amtsdauer gewählt werden, Nicht Anwesende nur mit
ihrer Zustimmung. Jedes gewählte Mitglied ist nach Ablauf einer Amtsdauer
wieder wählbar.
Artikel 15
Pflichten des Vorstandes Abs. 1
Dem Vorstand obliegen folgende Geschäfte: 1.Vertretung der Gesellschaft
nach aussen
2. Aufnahme neuer Mitglieder
3. Handhabung der Statuten und Vollziehung der Vereinsbeschlüsse
4. Festsetzung und Vorberatung der Traktanden und deren Anträge an die
Hauptversammlung 5. Genehmigung des Protokolls
6. Prüfung der Jahresrechnung
7. Verwaltung des Vereinsvermögens
8. Vorbereitung des Jahresprogramms zu- handen der Hauptversammlung
9. Vorbereitung und Leitung von Schiessübungen und anderer
Vereinsanlässen
10. Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrag von Fr.
3000.--, in ausschliesslich dringenden Liegenschaftsreperaturen bis Fr.
10`000.-, oder wiederkehrende Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 2000.--.
11. Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung
12. Wahl der Delegierten in den übergeordneten Verbänden.
Abs. 2
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Artikel 15 Pflichten des Vorstandes Abs. 3
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für alles ihm
anvertraute Gut verantwortlich und materiell haftbar.
Abs. 4
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend
sind. Der Vorstand kann auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen. Jedes
Mitglied kann eine mündliche Verhandlung verlangen.
Abs. 5
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die
Rechnungen und Bücher zu prüfen und über den Befund an der ordentlichen
Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
Abs. 6
Der Vorstand erstellt das Jahresprogramm
5. Schiessübungen
Artikel 16 Schiessbetrieb Abs. 1
Für die Erfüllung der Schiesspflicht sind die jeweils gültigen
Verordnungen über das Schiesswesen ausser Dienst massgebend.
Abs. 2
Mitglieder, welche ihre Gewehre von oder durch die Gesellschaft beziehen,
sind für dieselben verantwortlich und materiell haftbar.
Abs.3
Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zu-ständigen
Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen,
sind der kantonalen Militärbehörde zu melden.
6. Finanzielles
Artikel 17 Finanzierung Abs. 1
Der Verein wird wie folgt finanziert:
1. Bundesbeiträge
2. Mitgliederbeiträge
3. Erlös aus Veranstaltungen
4. Sponsoring
5. Subventionen
6. Spenden
Abs. 2
Die Jahresbeiträge für die übergeordneten Verbände werden aus der
Vereinskasse entrichtet. Die Bundes- und Jahresbeiträge fallen in die
Vereinskasse.
Artikel 18 Haftung Abs. 1
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen
Vermögen.
7. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 19 Geschäftsleitung Abs. 1
Die für den Verein rechtsverbindlichen Unterschriften führen:
1. In administrativen Angelegenheiten der Präsident
oder dessen Stellvertreter.
2. In finanziellen Angelegenheiten haben der Präsident
und der Kassier rechtsverbindliche Einzelunterschriften.
Artikel 20 Statutenrevision Abs. 1
Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf
Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder stattfinden.
8. Auflösung des Vereins
Artikel 21 Abs. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss von mindestens drei
Viertel der anwesenden Mitglieder erfolgen oder wenn die
Aktivmitgliederzahl unter 15 gesunken ist. Wird die Auflösung
beschlossen, so ist das verbleibende Vereinseigentum dem Gemeinderat
zuhanden eines zu gleichem Zwecke neu sich zu bildenden Vereins in
Verwahrung zu geben. Bildet sich in den nächsten zehn Jahren nicht wieder
ein solcher Verein, dann geht das Eigentum an die Gemeinde über.
9. Schlussbestimmungen
Artikel 22 Allgemeines Abs. 1
Die Statuten werden jedem Mitglied an der ordentlichen Hauptversammlung
abgegeben. Jedes Mitglied anerkennt durch seinen Eintritt in den Verein
dessen Statuten und verpflichtet sich, dieselben sowie die Beschlüsse und
die Weisungen der zuständigen Vereinsorgane zu respektieren. Die
Unkenntnis der Statuten gilt nicht als Entschuldigung.
Artikel 22 Allgemeines Abs. 2
Durch Inkraftsetzen dieser Statuten werden diejenigen der
Schützengesellschaft Märstetten, dat. vom 15. Oktober 1993, ungültig.
Abs. 3 Vorliegende Statuten sind an der heutigen
ausserordentlichen Hauptversammlung angenommen worden und treten nach
Genehmigung durch die kantonale Militärbehörde sofort in Kraft.
Märstetten, den 15. Januar 2000 Schützengesellschaft
Märstetten:
Der Präsident:
Der Aktuar:
Erich Stähli
Cornelia Mathys
Genehmigt:
8500 Frauenfeld, 20. Januar 2000
DEPARTEMENT FÜR JUSTIZ UND SICHERHEIT DES KANTON
THURGAU
Der Departementschef
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